Modellflugsportverein Lahntal e.V.

Ein Flugzeug zu erfinden, ist nichts. Es zu bauen, ein Anfang. Fliegen, das ist alles. Otto Lilienthal

Flugordnung

1 Zweck der Flugordnung

Für den Modellflugsportplatz Rüsterschneise des MFV Lahntal e.V. in der Gemarkung von Wetzlar-Dutenhofen (Flur 22) gibt es eine behördliche Aufstiegserlaubnis (vom 20. Februar 2008). Sie enthält Auflagen, die weitgehend in der vorliegenden Flugordnung eingearbeitet sind. Unter anderem muss der Verein bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als 3 Modellen Flugleiter einsetzen, deren Namen unten aufgeführt sind. Sie überwachen den Flugbetrieb und greifen erforderlichenfalls im Sinne dieser Ordnung ein unter Beachtung der Satzungsziele des Vereins:
Dieses Gelände dient der Wahrung, Pflege, Förderung und Ausübung des Modellflugsports auf der Grundlage von Vertrauen, Rücksichtnahme, Kameradschaft, Umwelt- und Landschaftsschutz und nicht zuletzt der Freude an diesem Sport. Wir laden alle Nutzer dieser Anlage dazu ein, diesen Geist positiv und konstruktiv zu unterstützen.

2 Nutzungsaufteilung

Das Sportgelände "Rüsterschneise" besteht aus:
a) der West-Piste (30m breit, 100m lang) mit angrenzendem Pilotenraum
b) der Süd-Piste (30m breit, 150m lang) mit angrenzendem Pilotenraum
c) dem Vorbereitungsraum für Piloten zwischen Sicherheitszaun und Absperrung für die Zuschauer
d) dem Aufenthaltsplatz südlich und westlich der Absperrung für die Zuschauer
e) dem Parkplatz im süd-/westlichen Teil des Geländes
Alle sind aufgefordert, das Sportgelände und seine Einrichtungen sauber zu halten. Das Zurücklassen von Abfällen, Ausrüstungsteilen oder Modellteilen auf dem Sportgelände sowie auf den umliegenden Grundstücken ist nicht gestattet.

3 Nutzungsvoraussetzungen

Das Betreiben von Flugmodellen ist nur aktiven Vereinsmitgliedern oder Tagesmitgliedern (im Sinne der Satzung und Beitragsordnung) gestattet.
a) Eine Haftpflichtversicherung für Flugmodellpiloten mit gesetzlicher Mindestdeckung von 1.500.000 EUR ist notwendige Voraussetzung.
b) Ausstattung, Flugverhalten des Modells und fliegerisches Können des Piloten müssen einen sicheren Flugbetrieb gewährleisten.
c) Während des Betriebs muss der Sender mit der entsprechenden vereinseigenen Frequenzklammer gekennzeichnet sein. 2,4 GHz-Anlagen sind hiervon befreit.
d) Betreiber eines Flugmodells mit Verbrennungsmotor oder Turbinenstrahltriebwerk müssen für dieses Modell einen Lärmpass vorweisen können mit folgenden Mindestdaten: Bezeichnung des Modells, Art des Motors, Propeller (Werkstoff - Blattanzahl - Größe), verwendeter Schalldämpfer, ermittelte Messwerte, verantwortlicher Messbeauftragter.

4 Rahmenbedingungen und Flugbetrieb

4.1 Rahmenbedingungen

4.1.1 Zulässige Flugmodelle

a) Flugmodelle, die eine Startmasse von 25 kg nicht überschreiten.
b) Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, die einen Schallpegel von 82 dB(A) in 25m nicht überschreiten.
c) Flugmodelle mit Turbinenstrahltriebwerk, die einen Schallpegel von 90 dB(A) in 25m nicht überschreiten.
d) Flugmodelle mit Raketenantrieb (Pulso, Treibsätze, etc.) sind nicht zugelassen.

4.1.2 Aufstiegszeiten

Aufstiegszeit ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Turbinenstrahltriebwerk haben die zusätzlichen Einschränkungen
an Werktagen von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr und
an Sonn- und Feiertagen von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:30 Uhr bis 20:00 Uhr.

4.1.3 Generelle Verhaltensregeln

a) Von jedem Piloten wird ein sicherheitsbewusster Umgang mit Flugmodellen erwartet, um die von ihnen ausgehende grundsätzliche Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Insbesondere ist prinzipiell das An- und Überfliegen von Personen untersagt!
b) Das Betanken mit Methanol, Benzin, Kerosin etc. ist nur im geschlossenen Kreislauf zulässig. Treibstoff, Öle usw. dürfen nicht in den Boden gelangen oder auf Tischen oder Boden hinterlassen werden. Starten und Probelaufen von Verbrennungsmotoren oder Turbinenstrahltriebwerken erfolgt nur im Vorbereitungsraum oder auf der Piste.
c) Pisten und An- und Abflugschneisen müssen frei von Hindernissen sein.

4.1.4 Flugleitung

Aufgabe der Flugleiter ist es, die Einhaltung der Flugordnung sicherzustellen. Sie wird durch die Gemeinschaft der Piloten oder durch einen Flugleiter wahrgenommen. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als drei Flugmodellen ist ein Flugleiter einzusetzen.
Er überwacht und regelt den Flugbetrieb. Der Flugleiter kann bei Verstoß gegen diese Flugordnung Flugverbot erteilen aber auch Ausnahmen gestatten - sofern sie nicht der Aufstiegserlaubnis widersprechen. Durch seine Unterschrift im Modellflugbuch kann er einen Gast als Tagesmitglied aufnehmen.

4.1.5 Modellflugbuch

Entsprechend der Aufstiegserlaubnis  ist ein Modellflugbuch zu führen. In diesem ist die jeweilige Übernahme und Abgabe der Flugleitung mit Namen und Datum, die Vor- und Nachnamen der Piloten, der Beginn und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb und die Antriebsart der von ihnen betriebenen Modelle (mit oder ohne Verbrennungsmotor  bzw. Turbinenstrahltriebwerk) festzuhalten. Ferner müssen besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen,  Beschädigungen von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter, usw.) aufgeführt werden. Die Angaben sind vom zuständigen Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen bzw. bei dessen Abwesenheit vom Piloten selbst vorzunehmen. Tagesmitglieder benötigen hier die Unterschrift eines Flugleiters.

4.2 Flugbetrieb

4.2.1 Startvorbereitung - Start

a) Beim Anlassen oder Probelauf des Motors ist sicherzustellen, dass sich im Vorbereitungsraum keine unbefugten Personen aufhalten und der Propeller in Richtung Sicherheitszaun zeigt.
b) Im Vorbereitungsraum ist nicht abgesichertes Rollen von Modellen untersagt.
c) Der Start erfolgt in Längsrichtung von der Pistenmitte aus und muss bei Verwendung von Auflasshilfen (Winde, Gummiseil, F-Schlepp) angesagt werden.
d) Es darf sich kein Flugmodell im Landeanflug befinden.
e) Es dürfen höchstens 3 Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Turbinenstrahltriebwerk gleichzeitig fliegen.

4.2.2 Flug

a) Beim Fliegen darf nur der durch den Sicherheitszaun vorgegebene 270-Grad-Sektor benutzt werden.
b) Bemannten Luftfahrtzeugen ist stets auszuweichen.
c) Die maximale Flughöhe von 150 m über Grund darf nicht überschritten werden.
d) Straßen und Wege dürfen nicht unter 25m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- oder Landevorgänge.
e) Motorflugmodelle müssen Segelflugmodellen ausweichen.
f) Bei Notlandungen und Störungen sind Piloten und Zuschauer durch lauten Zuruf zu warnen.
g) Für bodennahen Betrieb starten und fliegen Leichtmodelle, HLG oder Hubschraubermodelle (Hovern) auf der nicht in Betrieb befindlichen Piste.

4.2.3 Landung

a) Landungen müssen von dem Piloten angesagt werden. Zuvor überzeugt er sich davon, dass die Piste frei ist und kein anderes Flugmodell landet oder sich im Landeanflug befindet.
b) Ein Segelflugmodell hat ein höheres Landerecht als ein Motorflugmodell, notlandende Flugmodelle haben höchstes Landerecht.

4.2.4 Aufbau und Betrieb von Auflasshilfen (Winde, Gummiseil, F-Schlepp)

a) Für das Auflassen mit Hilfe von Winde, Gummiseil oder F-Schlepp legt der Flugleiter Startplatz und Ausrichtung fest oder bei dessen Abwesenheit die Gemeinschaft der Piloten.
b) Es wird seitlich vor der Winde gestartet.
c) Der Betrieb der Winde ist nur den zugelassenen Windenfahrern gestattet.

4.2.5 Auflagen für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb

a) Der Pilot muss sicherstellen, dass die Geländebeschaffenheit, die technische Ausstattung und Flugdynamik des Flugmodells einen sicheren Betrieb gewährleisten.
b) Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und Abgastemperatur vornimmt.
c) Vor Inbetriebsetzung der Turbine muss ein geeigneter Feuerlöscher (z.B. CO2-Löscher - von Piloten zu stellen) in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen.
d) Die Inbetriebsetzungen oder Testläufe von turbinenbetriebenen Modellen dürfen nicht im Park- oder Aufenthaltsraum stattfinden. Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten. Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten, und es dürfen sich keine losen Gegenstände vor dem Triebwerkeinlauf befinden.
e) Findet für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas Verwendung, so gilt während der Inbetriebsetzung der Turbine im nahen Umkreis Rauchverbot!

5 Nicht-Einhaltung - Meldungen

a) Flugleiter können sowohl Ausnahmen gestatten - sofern sie nicht im Widerspruch zur Aufstiegserlaubnis stehen - als auch bei nicht Einhaltung dieser Flugordnung Flugverbot erteilen.
b) Über Flugverbote ist der Vorstand zu informieren.
c) Abstürze mit Personen- oder Sachschäden sind unverzüglich dem Flugleiter und Vorstand zu melden!

6 Vom Vorstand bestellte Flugleiter

Michael Decker, Andreas Ferber, Helmut Friedrich, Patrik Gammelin, Jochen Kraft, Bernd Lohwasser, Dieter Seliger, Moritz von Zezschwitz

7 Vom Vorstand bestellte Messbeauftragte

Michael Dirksmöller, Moritz von Zezschwitz


Der Vorstand und die Flugleiter am 2024-03-23
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