Satzung
An der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 03.02.2017 wurde folgende Satzung beschlossen:§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Modellflugsportverein Lahntal. Er hat seinen Sitz in Wetzlar.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz Eingetragener Verein (e.V.).
- Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein dient der Wahrung, Pflege, Förderung und Ausübung des Flugmodellbaus und des Flugmodellsports auf der Grundlage von Vertrauen, Hilfsbereitschaft, Kameradschaft und des Umwelt- und Landschaftsschutzes. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins wird u.a. durch die Einrichtung und Unterhaltung des Modellflugsportplatzes Rüsterschneise bei Wetzlar-Dutenhofen und den Betrieb des allgemeinen und wettbewerbsmäßigen Modellflugsports verfolgt.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern über 18 Jahren
- aktiven Mitgliedern unter 18 Jahren
- Fördermitgliedern über 18 Jahren
- Fördermitgliedern unter 18 Jahren
- Ehrenmitgliedern über 18 Jahren
- Tagesmitglieder
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Interessenten können Tagesmitglieder werden durch den Erwerb einer Tagesmitgliedschaft. Über die Aufnahme entscheiden (im Sinne von § 9) bevollmächtigte Vereinsmitglieder. Näheres regeln Beitrags- und Flugordnung.
- Eine Mitgliedschaft (gemäß § 3 1a - 1d) ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand unabhängig von Herkunft, Religion und politischer Anschauung des Antragstellers. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung zu unterstützen.
- Allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.
- Die aktive Vertretung ihrer Interessen durch Rat und Hilfe ist ein ausdrückliches Recht aller Mitglieder.
- Alle Mitglieder (gemäß § 3 1a - 1e) haben Sitz in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder (gemäß § 3 1a und 1e) haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Eine Mitgliedschaft (gemäß §3 1a - 1e) erlischt:
- Durch den Austritt. Dieser ist jederzeit möglich. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Im Übrigen gilt §5.
- Durch den Tod des Mitglieds. Auch hier gilt §5.
- Durch einen Vorstandsbeschluss. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied nach mehr als sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz zweimaliger vorheriger schriftlicher Aufforderung zur Zahlung den Beitrag nicht innerhalb eines Monats entrichtet.
- Einem Mitglied kann wegen eines schwerwiegenden Verstoßes etwa gegen die Satzung, die Flugsicherheit, eine Vereinsordnung, Ziele und Zwecke des Vereins oder die Pflicht, vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen - durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss wird schriftlich zugestellt. Dagegen kann binnen vier Wochen nach Zugang Beschwerde eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, durch einfache Mehrheit gemäß §7 Nr.8 der Satzung. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.
- Durch Beschluss einer Mitgliederversammlung - Näheres regelt §7.
- Eine Mitgliedschaft (gemäß §3 1f) endet um 0:00 Uhr des Folgetages.
§ 5 Beiträge und Gebühren
- Der Jahresbeitrag besteht aus:
- Beiträgen und Gebühren an den Verein,
- Versicherungsbeiträgen, Gebühren und Beiträge an übergeordnete Organisationen.
- Die Höhe der Beiträge und Gebühren (gemäß § 5 1a) bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für das jeweils laufende Rechnungsjahr.
- Der Jahresbeitrag ist in einer Summe bis zum 31. März des laufenden Rechnungsjahres zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Beim Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
- Der Vorstand kann in sozial besonders gelagerten Fällen auf schriftlichen Antrag die Aufnahmegebühr sowie Beiträge und Gebühren (gemäß § 5 1a) ganz oder teilweise erlassen.
- Beim Austritt aus dem Verein sind Beiträge und Gebühren
- (gemäß § 5 1a) bis einschließlich des Austrittsmonats fällig.
- Beiträge und Gebühren an übergeordnete Organisationen (gemäß § 5 1b) können nicht erlassen werden und sind für das gesamte Rechnungsjahr fällig.
§ 6 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Jugendversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese muss bis zum 31. März des dem jeweiligen Rechnungsjahr folgenden Jahres stattgefunden haben.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder mindestens 25% aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem 1-ten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem 2-ten Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1-ten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen 14 Tagen eine zweite einzuberufen, die bei jeder Zahl von Anwesenden beschlussfähig ist.
- Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
- für das abgelaufene Rechnungsjahr:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht des Kassenwartes,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes.
- für das laufende Rechnungsjahr:
- Wahl des Vorstandes gemäß § 9,
- Festsetzung der Beiträge und Gebühren (gemäß § 5 1a),
- Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder,
- Haushaltsplan.
- für das abgelaufene Rechnungsjahr:
- Der Vorstand stellt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung auf. Die Einladungen erfolgen schriftlich oder via E-Mail. Sie sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung abzusenden. Die Punkte der Tagesordnung werden mit den Einladungen bekanntgegeben.
- Mitgliederanträge sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich in Form eines Beschlussentwurfes zu stellen.
- Beschlüsse und Wahlen können sowohl mittels Handzeichen als auch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds geheim durchgeführt werden. Ein Beschluss ist gefasst bzw. eine Wahl ist angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer ist als die Anzahl der Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit, d.h. mehr als 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen mit Ja für die Satzungsänderungen stimmen.
- Bei Ausschluss eines Mitglieds muss mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und mehr als 2/3 mit Ja für den Ausschluss stimmen.
- Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung sind möglich, wenn sie keine Satzungsänderung oder keinen Mitgliedsausschluss zum Gegenstand haben. Für ihre Zulassung benötigen sie eine 2/3-Mehrheit.
§ 8 Die Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung erfasst alle jugendlichen Mitglieder des Vereins. Sie gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung), die der Satzung nicht widerspricht.
- Die Jugendordnung und jede Änderung an ihr muss durch eine Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Jugendversammlung stattfinden.
- Die Jugend behandelt und vertritt ihre besonderen Belange in eigener Verantwortung. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern:
- dem 1-ten Vorsitzenden
- dem 2-ten Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Sportwart
- Jugendwart
Er zeichnet für alle laufenden Geschäfte verantwortlich. - Der Vorstand gibt sich eine Ordnung (Geschäftsordnung), die der Satzung nicht widerspricht.
- Die Vorstandsmitglieder (gemäß § 9 1a - 1e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und haben Stimmrecht im Vorstand. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.
- Der von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählte Jugendwart muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Er hat das gleiche Stimmrecht wie die anderen Vorstandsmitglieder.
- Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
- § 9 1a - 1c bilden den geschäftsführenden Vorstand. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Er kann für einzelne Geschäfte oder wiederkehrende Aufgaben Mitglieder zur Vertretung bevollmächtigen.
- Vorstandsbeschlüsse gelten als gefasst, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen größer als die der Nein-Stimmen ist.
- Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1-ten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung, Verwaltung des Vereinsvermögens
- Der Vorstand verfügt über das Vermögen des Vereins und beschließt die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele zu treffenden Maßnahmen. Zur Jahreshauptversammlung legt er den Mitgliedern einen Haushaltsplan für das aktuelle Jahr vor. Darlehen größer als 20% der jährlichen Beitragseinnahmen müssen dabei von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
- Der Kassenwart führt das Kassenbuch und verwaltet die Kasse.
- Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl beider Kassenprüfer gleichzeitig ist unzulässig.
- Die Kassenprüfer haben einmal jährlich die Kasse und die Bücher zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
- Der Termin für diese Prüfung wird von den Kassenprüfern frei gewählt.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Sportbund, der es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Steuervergünstigung
- Wird eine Satzungsänderung, die eine Steuervergünstigung betrifft, nachträglich geändert, hinzugefügt oder in der Satzung gestrichen, so hat der Verein diesen Beschluss unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 13 Liquidatoren
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 2-te Vorsitzende und der Kassenwart des Vorstandes Liquidatoren.